Donnerstag, 28 März 2024

Die Gründung unserer Schützengesellschaft


Gründung der Schützengesellschaft Oberkirchen im Jahr 1827

Im Jahr 1826 unternimmt der gerade 23 jährige Lehrer Heinrich Dicke den Versuch einer "Einführung eines Vogelschießens" im hiesigen Orte. Hierbei konnte sich Dicke des Wohlwollens der neuen preußischen Herrschaft sicher sein; hatte doch der Oberpräsident der Provinz Westfalen, Ludwig Freiher Viencke, bereits am 27. August 1816 in einer seiner Verfügungen erklärt:


"Es ist zu wünschen, daß die alte löbliche und unter Beobachtung dieser Vorschriften unschädliche Übung des Scheiben- und Vogelschießens überall, wo solche früher Statt gefunden hat wieder auflebe, und wo solche noch nicht war, neu eingeführt, auch solche Tage dazu gewählt werden, welche die Erinnerung eines denkwürdigen, dem Orte, demLande oder dem Staate theuren Ereignisses heiligt."
Im darauf folgenden Jahr- 1827- war es dann so weit. Es konnte zur Gründung des Schützengesellschaft geschritten werden. 68 männliche Bewohner des Kirchspiels Oberkirchen - das sind mehr als 12% des männlichen Bevölkerung über 15 Jahre - erklären sich mit den vom Lehrer Dicke entworfenen "Bedingungen" einverstanden und sind somit als die Gründer des Schützengesellschaft zu Oberkirchen anzusehen.

Mit 40 Unterzeichnern kommen annähernd zwei Drittel der Gründungsmitglieder aus der Ortschaft Oberkirchen. Jeweils 5 kommen aus Vorwald und Winkhausen, 4 aus Inderlenne, 3 aus Almert, 2 aus Lengenbeck und jeweils 1 aus Obersorpe, Westfeld, Nordenau, Medelon, Holthausen und Schmallenberg. Die Wohnorte von 3 Vereinsgründern sind nicht zu indentifizieren.
Die "Bedingungen", auf die sie verpflichtet werden, zielen insbesondere darauf ab, die Kosten eines Schützenfestes in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Antreten der Schützen vor der 1892 errichteten Schützenhalle

 
Die "Bedingungen":

1) Verpflichtet sich jeder Unterschriebene, nach beendigtem Vogelschießen, den nach gemachter und richtig anerkannten Rechnung ausfallende Betrag zu leisten; jedoch soll dafür gesorgt werden, daß die Kosten den Betrag von 20 bis 25 Sgr. nicht übersteigen.

2)  Das Vogelschießen wird entweder am Sonntage vor oder nach Maria-Himmelfahrt gehalten werden. Sollte nun Jemand nicht hier, sondern wegen Handlungsgeschäften weit verreißt seyn, so muß dieser, um die Kosten der Uebrigen zu mindern, 10 Sgr. bezahlen.

3) Sollte sich einer vorher, oder am Tage an welchem das Schießen gehalten wird, vorsätzlich auf einen andern Ort entfernen, um dem Schießen nicht beizuwohnen, so muß dieser die ganze Zeche bezahlen helfen.

4) Derjenige, welcher hier wohnt und gebürtig ist, aber sich für dieses erste Jahr zur Schützen-Gesellschaft nicht unterschreibt und dem Vogelschießen beiwohnt; muß, wenn er im zweiten oder dritten Jahre hinzutretten will, Ein Thaler Eintrittsgeld bezahlen; welcher dann nach gesammter Uebereinkunft verwendet werden soll. Abwesende aber und Kinder die herangewachsen sind, brauchen, wenn sie nachher beitretten wollen, nur 15 Sgr. bezahlen.

5) Demjenigen, dem es vielleicht nicht mehr behagte, dem Schützenfeste beizuwohnen, muß, wenn er hinaustretten will, 10 Sgr. bezahlen, und dieses bis Ende des Monats Juni angezeigt haben. Jedoch haben jene, die ihren Wohnplatz verändern, und dem Schießen nicht mehr beiwohnen können, ein geringeres zu bezahlen.

6) Da das Gestell zur Vogelstange angeschafft und verakodirt (?) werden muß, so werde ich dieses zu besorgen übernehmen; indessen muß ein jeder alle meine Verhandlungen hierüber – so wie über die Anschaffung der Vogelstange selbst, und auch aller übrigen Sachen – zu genehmigen versprechen. Dann bemerke ich noch, daß ein jeder auch das zu genehmigen verspricht, was noch in der Folge über die Ordnung und den Anstand beim Schießen selbst von mir verordnet werden wird.

Heinrich Dicke.
Lehrer.

 

Die wahrscheinlich im Frühjahr 1827 dem interessierten Personenkreis vorgelegten sechs “Bedingungen“ werden ergänzt durch die “Ordnungs- und Anstands Regeln“, die der Hauptmann Dicke wohl während des ersten Schützenfestes 1827 den versammelten Schützen mitteilt. Sie regeln so grundverschiedene Dinge wie das pünktliche Antreten der Schützen, den sicheren Umgang mit den Gewehren an der Vogelstange und die Pflicht zu besonderer Friedfertigkeit der Schützenbrüder an den Festtagen. Als „allerwichtigste Regel“ hebt Dicke jedoch hervor: „Es darf vor dem Schießen kein Schnaps getrunken werden; eben so darf sich auch nachher keiner berauschen“.


Hotel Schütte im Jahre 1890

 

 

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